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§  1  Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen ’’Irland-Freunde  e. V.’’.  Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen und geführt werden.

(2)  Sitz des Vereins ist  5 3 9 0 9  Zülpich - Schwerfen.

§  2  Zweck

Zweck des Vereins ist die Pflege der irischen Kultur und Musik. Zu diesem Zweck sollen alle geeignet erscheinenden Maßnahmen durchgeführt werden können. Insbesondere soll der Vereinszweck durch monatliche Zusammenkünfte (Stammtisch), Musikveranstaltungen, Vorträge und Veröffentlichungen verwirklicht werden.

§  3  Geschäfts- und Verwaltungsjahr

Geschäfts- und Verwaltungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2005.

§  4  Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a)     der Vorstand;

b)     die Mitgliederversammlung.

§  5  Eintritt der Mitglieder

(1)  Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch Einforderung und Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages erworben. Das neue Mitglied wird in der Mitgliederliste geführt.

(2)  Passives Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch die schriftliche Aufnahmebestätigung erworben. Das neue Mitglied wird in der Mitgliederliste geführt.

(3)  Weitere Formen der Mitgliedschaft (Sponsoren, fördernde Mitglieder, Ehrenmitglieder o. ä.) werden bei Bedarf durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§  6  Austritt der Mitglieder

        Die  Mitgliedschaft endet

a)     mit dem Tode des Mitglieds; bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung;

b)     durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds gerichtet an den Vorstand mit einer Austrittsfrist von drei Monaten zum Jahresende;

c)     durch Ausschluß aus dem Verein aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung unter Angabe des Ausschlußgrundes.
Der Beschluß der Mitgliederversammlung muß mit einer 3 / 4 Mehrheit gefaßt worden sein, nachdem dem betroffenen Mitglied die
Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Näheres zum Verfahren ist in einer Rechts- und Strafordnung zu regeln.

§  7  Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und fällig bis zum 31.März des laufenden Geschäftsjahres. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages für aktive, passive und sonstige Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei für jede Mitgliedschaftsform ein eigener Beschluß gefaßt werden muß. Über die Erhebung einer Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird die Mitgliederversammlung festgelegt.

  §  8  Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern:
        - dem Vorstandsvorsitzenden
        - dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden
        - dem Geschäftsführer
        - dem Rechnungsführer
        - dem Schriftführer
        - dem 1. Beisitzer und
        - dem 2. Beisitzer

 

Der nach außen geschäftsführende Vorstand besteht aus:

1.    der Vorsitzender

2.   stellvertretend Vorsitzender

3.   Rechnungsführer

Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten und den zweiten Vorsitzenden oder den ersten Vorsitzenden und den Rechnungsführer oder den zweiten Vorsitzenden und den Rechnungsführer.

Im Innenverhältnis sind der zweite Vorsitzende und der Rechnungsführer dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt im Außenverhältnis nur im Auftrag des ersten Vorsitzenden hin auszuüben.

(2)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt bis eine Neu-

        wohl erfolgt. Eine Neuwahl kann auch aus wichtigem Grunde vor Ablauf der Amtsperiode durch die Mitgliederversammlung erfolgen.

        Für die Neuwahl vor dem Ende der Amtsperiode ist eine 3 / 4 Mehrheit der Mitgliederversammlung notwendig.

(3)  Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtperiode aus dem Amt aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der

                Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

(4)  Eine natürliche Person darf notfalls mehrere Vorstandsämter ausüben.

(5)  Ãœber die Vergütung von Vorstandsämtern entscheidet die Mitgliederversammlung.

§  9  Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch einfachen

                Brief. Es sollen zudem Aushänge in den Vereinslokalen angebracht werden.

(2)  Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Geschäftsjahr stattzufinden.

(3)  Die Mitgliederversammlung muß durch den Vorstandsvorsitzenden einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder

        wenn mindestens 20 % der Mitglieder es unter Angabe von Gründen fordert.

(4)  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer protokollarisch festgehalten und verwaltet. Die einzelnen

        Protokolle werden vom Schriftführer und vom Vorstandsvorsitzenden unterzeichnet.

(5)  Stimmberechtigt sind grundsätzlich nur aktive Vereinsmitglieder mit jeweils einer Stimme. Abweichend kann die Mitgliederversammlung anderen Mitgliedschaftsformen das Stimmrecht verleihen.

(6)  Eine Stimmrechtsübertragung auf andere Vereinsmitglieder ist möglich. Der Vertreter kann mehrere Stimmen auf sich vereinen, wobei er nicht gehalten ist, alle Stimmen einheitlich zu gebrauchen. Die Stimmrechtsübertragung erfolgt schriftlich und ist in der Versammlung vom Vertreter zu belegen.

(7)  Jugendliche dürfen an der Versammlung teilnehmen, erhalten aber erst ein Stimmrecht mit der Vollendung des 16. Lebensjahres. Eine Stimmrechtsübertragung ist vor diesem Zeitpunkt ebenfalls ausgeschlossen.

(8)  Der Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung ist der Vorstandsvorsitzende.

§  10 Strafen        

Die Strafen werden in einer Rechts- und Strafordnung (RuS) festgelegt. Die RuS wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§  11 Kassenprüfung        

Die Kassenprüfung wird von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern durchgeführt. Die Kassenprüfer sind für die Dauer eines Geschäftsjahres zu wählen und dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsämter wahrnehmen.

 Â§  12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens        

(1)  Ãœber die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2)  Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über den Anfall des  Vereinsvermögen.

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